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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 144 Durchführungsbestimmungen

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1Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

 

1.

der öffentlichen Bekanntmachung,

 

2.

der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung der Bezeichnung ‘Stadt’ an Gemeinden und für die Genehmigung sonstiger Bezeichnungen für Gemeinden oder[1] [Bis 31.08.2025: von Bezeichnungen an Gemeinden für diese selbst oder für] Ortsteile sowie für die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,

 

3.

der zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen,

 

4.

der Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke,

 

5.

des Inhalts der Satzung über Hand- und Spanndienste und über Anschluss- und Benutzungszwang,

 

6.

(gestrichen)

 

7.

des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,

 

8.

der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,

 

9.

des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,

 

10.

der Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,

 

11.

(gestrichen)

 

12.

des finanziellen Ausgleichs für den persönlichen Aufwand der Gemeinden bei der Ausbildung von Beamten,

 

13.

der Verteilung des persönlichen Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden bei einheitlichen Ansprüchen,

 

14.

des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung, des Haushaltsausgleichs und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der ...

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