Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gemeindeordnung Baden-Württemberg / §§ 118 - 129 VIERTER TEIL Aufsicht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

§ 118 Wesen und Inhalt der Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).

 

(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).

 

(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.

§ 119 Rechtsaufsichtsbehörden

1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. 2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

§ 120 Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.

§ 121 Beanstandungsrecht

 

(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

§ 122 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

§ 123 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    1
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22a.4.3 Zulage im Tarifgebiet Ost (Absatz 3 Satz 3)
    1
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 1. Amtsbezeichnungen
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 Einigungs ... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.8 Fachaufsicht nach Abs. 2
    0
  • Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Die neue Entgeltordnung nach TVöD
Die neue Entgeltordnung TVöD
Bild: Haufe Shop

Seit 01.01.2017 gilt eine neue Entgeltordnung für kommunale Beschäftigte. Das Buch gibt Ihnen einen Überblick über alle Änderungen und das neue Eingruppierungsrecht.


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren