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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / §§ 113 - 114 2. Überörtliche Prüfung

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§ 113 Prüfungsbehörden

 

(1) 1Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern die Gemeindeprüfungsanstalt. 2Die Gemeindeprüfungsanstalt handelt im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde unter eigener Verantwortung.

 

(2) 1Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten wird. 2Die Änderung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. 3Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nach § 114 Abs. 5 unverändert.

§ 114 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung

 

(1) 1Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind. 2Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses, des Erweiterten Beteiligungsberichts[1] [Bis 31.12.2024: und des Gesamtabschlusses] (§ 110), der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111) und einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.

 

(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beraten.

 

(3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von fünf[2] [Bis 31.12.2024: vier] Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse, Erweiterter Beteiligungsberichte[3] [Bis 31.12.2024: Gesamtabschlüsse] und Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen vorgenommen werden.2Hierfür kann eine maschinelle Bereitstellung bestimmter Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten verlang...

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