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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 102b Organe der selbstständigen Kommunalanstalt

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(1) Organe der selbstständigen Kommunalanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

 

(2) 1Die selbstständige Kommunalanstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3Die Mitglieder des Vorstands können privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von fünf Jahren berufen werden. 4Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam entsprechend der Anstaltssatzung die selbstständige Kommunalanstalt nach außen. 5Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. 6Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der selbstständigen Kommunalanstalt mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. 7Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Aufnahme in den Beteiligungsbericht mitzuteilen.

 

(3) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2Er entscheidet über

 

1.

den Erlass von Satzungen gemäß § 102 a Absatz 5,

 

2.

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, Kreditaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen,

 

3.

die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

 

4.

die Beteiligung der selbstständigen Kommunalanstalt an anderen Unternehmen und

 

5.

die Ergebnisverwendung.

3Die Anstaltssatzung kann weitere Entscheidungszuständigkeiten des Verwaltung...

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