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Geldwäschegesetz [bis 26.6.2017] / §§ 9a - 9d Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

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[1] Abschnitt 2a eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

 

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.

 

(2) 1Das Risikomanagement muss auf aufbauund ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozessen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine interne Revision einschließen. 2Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücksspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

 

(3) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf Grund des öffentlich oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. 2Die Verpflichteten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 3Bei der ...

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