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Geldwäschegesetz / §§ 1 - 3a Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz [Bis 31.07.2021: Begriffsbestimmungen und Verpflichtete]

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[1] Geändert durch Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

 

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen:

 

a)

eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

 

b)

eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,

 

2.

die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder

 

3.

die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2.

 

(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

 

1.

dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und

 

2.

der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung.

 

(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davo...

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