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Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Hessen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Gehalts-TV, Einzelhandel, Hessen, 26.06.1998 (AVE-Anfang: 01.04.1998; AVE-Ende: 31.03.1999)

Nummer: 15306.078

Klassifizierung: Gehalts-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Hessen ohne Kreis Limburg-Weilburg

Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende

Datum: 26. Juni 1998

Vorgänger: 15306.072

Nachfolger: 15306.092

AVE
AVE Anfang 01. April 1998
AVE Ende 31. März 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 211 vom 10. November 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 21. Oktober 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

a) Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung vom 26. Juni 1998

für den Einzelhandel im Lande Hessen - ausgenommen der Landkreis Limburg-Weilburg

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 1. April 1998 in Kraft.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für diejenigen fachlichen Betriebe und selbständigen Betriebsteile des Einzelhandels, die anderen tariflichen Regelungen unterliegen oder in denen andere tarifliche Regelungen nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirken.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Hessen

vom 26. Juni 1998

Zwischen dem

Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V.,

Sitz Frankfurt am Main,

einerseits

und der

Gewerkschaft HBV

Landesbezirksleitung Hessen

Wilhelm-Leuschner-Str. 69 - 77

60329 Frankfurt am Main

Sitz Frankfurt am Main

Tel. 069 - 23 09 86

Fax. 069 - 23 76 26

andererseits

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Gehaltstarifvertrag gilt:

 

1.

räumlich: für das Gebiet des Landes Hessen -

ausgenommen der Landkreis Limburg-Weilburg

 

2.

fachlich: für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, und des Versandhandels

 

3.

persönlich: für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind[1].

 

4.

Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG.

[1] Protokollnotiz, gültig ab 1. Januar 1985: Stellt eine Tarifvertragspartei fest, daß in mindestens einer Vertriebsform des Einzelhandels Tätigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer/innen in den Geltungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.

§ 2 Gehaltsregelung

 

1.

Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

 

2.

Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist.

 

3.

Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt

 

a)

eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in,

 

b)

eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren.

 

4.

Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren.

 

5.

Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentätigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufsjahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Besitzstand zu wahren.

 

6.

 

a)

Der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres entsteht nach abgeschlossener 2jähriger Ausbildung zum/r Verkäufer/in.

 

b)

Nach abgeschlossener 3jähriger Berufsausbildung (z.B. Kaufmann/-frau im Einzelhandel) entsteht der Gehaltsanspruch des 3. Berufsjahres.

 

c)

Bei Arbeitnehmer/innen in Anlernberufen (z.B. Bürogehilfen/innen) entsteht der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres nach Beendigung des Anlernverhältnisses.

 

d)

Im übrigen gilt § 14 Ziff. 2 BBiG.

 

7.

Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu vier Monaten im Jahr ist bei der Errechnung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

 

8.

Bei der Berechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren der Angeste...

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