Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Einzelhandel, Hessen, 26.06.1998 (AVE-Anfang: 01.04.1998; AVE-Ende: 31.03.1999)
Nummer: 15306.078
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Hessen ohne Kreis Limburg-Weilburg
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 26. Juni 1998
Vorgänger: 15306.072
Nachfolger: 15306.092
AVE
AVE Anfang 01. April 1998
AVE Ende 31. März 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 211 vom 10. November 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 21. Oktober 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung vom 26. Juni 1998 |
für den Einzelhandel im Lande Hessen - ausgenommen der Landkreis Limburg-Weilburg
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 1. April 1998 in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für diejenigen fachlichen Betriebe und selbständigen Betriebsteile des Einzelhandels, die anderen tariflichen Regelungen unterliegen oder in denen andere tarifliche Regelungen nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirken.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Hessen
vom 26. Juni 1998
Zwischen dem
Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V.,
Sitz Frankfurt am Main,
einerseits
und der
Gewerkschaft HBV
Landesbezirksleitung Hessen
Wilhelm-Leuschner-Str. 69 - 77
60329 Frankfurt am Main
Sitz Frankfurt am Main
Tel. 069 - 23 09 86
Fax. 069 - 23 76 26
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Gehaltstarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für das Gebiet des Landes Hessen - ausgenommen der Landkreis Limburg-Weilburg |
2. |
fachlich: für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, und des Versandhandels |
3. |
persönlich: für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. |
§ 2 Gehaltsregelung
1. |
Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. |
2. |
Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist. |
3. |
Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt
a) |
eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in, |
b) |
eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren. |
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4. |
Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren. |
5. |
Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde. Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentätigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufsjahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Besitzstand zu wahren. |
6. |
a) |
Der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres entsteht nach abgeschlossener 2jähriger Ausbildung zum/r Verkäufer/in. |
b) |
Nach abgeschlossener 3jähriger Berufsausbildung (z.B. Kaufmann/-frau im Einzelhandel) entsteht der Gehaltsanspruch des 3. Berufsjahres. |
c) |
Bei Arbeitnehmer/innen in Anlernberufen (z.B. Bürogehilfen/innen) entsteht der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres nach Beendigung des Anlernverhältnisses. |
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7. |
Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu vier Monaten im Jahr ist bei der Errechnung der Berufsjahre nicht anzurechnen. |
8. |
Bei der Berechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren der Angeste... |