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Gehaltsabkommen, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfal ... / § 5

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1.

Aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Gehaltsabkommens tritt eine Gehaltserhöhung nur für die Angestellten ein, die bisher einschließlich etwaiger Zulagen ein niedrigeres Gehalt erhielten als die in diesem Gehaltsabkommen vereinbarten Mindesttarifgehälter. Leistungszulagen bleiben davon unberührt.

Angestellte, die zwischen dem 1. März 1998 bzw. dem 1. April 1998 und dem 28. Mai 1998 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, erhalten ihr Gehalt gemäß dem Gehaltsabkommen vom 9. Juli 1997.

 

2.

Durch das Inkrafttreten dieses Gehaltsabkommens werden rechtmäßig vereinbarte Gehälter, die über den neuen Mindesttarifgehältern liegen, nicht berührt.

 

3.

Tarifgebundene Firmen, die nachweisbar vorübergehend nicht in der Lage sind, die in diesem Gehaltsabkommen festgesetzten Tarifmindestgehälter zu zahlen, können bei dem für ihren Bereich zuständigen Arbeitgeberverband einen Antrag auf Unterschreitung der Tarifmindestgehälter stellen, über den ein paritätisch besetzter Ausschuß der Tarifvertragsparteien entscheidet.

 

4.

Bei Versetzungen in eine höhere Gehaltsgruppe erhalten die Angestellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe. Die dem höheren Gehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit in dieser Gruppe gelten in diesen Fällen als zurückgelegt. Mindestens hat der Angestellte Anspruch auf das Tarifentgelt, das er ohne die Höhergruppierung in der bisherigen Gehaltsgruppe erzielt hätte.

 

5.

Bei der Vergütung für Auszubildende sind Unterschreitungen grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, daß die Auszubildenden bzw. die Erziehungsberechtigten die Unterschreitung wünschen, und sich die Unterschreitung wirtschaftlich zu ihren Gunsten auswirkt.

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