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Gehaltsabkommen für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Gehaltsabkommen, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfalen, 09.07.1997 (AVE-Anfang: 01.03.1997; AVE-Ende: 28.02.1998)

Nummer: 15007.163

Klassifizierung: Gehalts-TV

Fachbereich: Groß- und Außenhandel

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende

Datum: 09. Juli 1997

Vorgänger: 15007.150

Nachfolger: 15007.178

AVE
AVE Anfang 01. März 1997
AVE Ende 28. Februar 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 8 vom 14. Januar 1998

Bemerkung

  1. Für die gewerblichen Verbundgruppen Nordrhein-Westfalen (vgl. Tarifvertragsparteien) erst ab 01.04.1997 allgemeinverbindlich.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel

vom 20. November 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

1. Gehaltsabkommen einschließlich Ausbildungsvergütungen nebst Protokollnotiz zu § 2 Nr. 2 vom 9. Juli 1997,

für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung vom 1. März 1997 bzw. für die gewerblichen Verbundgruppen NRW vom 1. April 1997 für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit den Beschränkungsklauseln:

 

"Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von den Rahmen- oder Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes oder von deren Allgemeinverbindlichkeit, bzw. Tarifverträgen anderer Bereiche, erfaßt werden."

 

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

 

"§ 5 Nr. 3 Gehaltsabkommen sind der Allgemeinverbindlicherklärung wegen der Verpflichtung der Tarifvertragsparteien für außenstehende Dritte nicht zugänglich und werden deshalb von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen".

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Gehaltsabkommen für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen

vom 9. Juli 1997

zwischen den

in der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels

und der Dienstleistungen

in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden

einerseits

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Nordrhein-Westfalen

sowie

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

im Deutschen Gewerkschaftsbund

Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

andererseits

gültig ab 1. März 1997 bzw. 1. April 1997

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Örtlicher Geltungsbereich

 

Das Gehaltsabkommen gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

2.

Fachlicher Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.

 

Er gilt auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Brenn-, Säge-, Bohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montage, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietung von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

 

a)

Das Gehaltsabkommen gilt für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und für die von ihnen beschäftigten Angestellten, auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Auszubildenden.

 

b)

Das Gehaltsabkommen gilt nicht für

aa)

Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesellschaft berechtigt sind;

bb)

gesetzliche Vertreter von juristischen Personen;

cc)

Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG;

dd)

Heimarbeiter.

 

c)

Die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden.

§ 2

 

1.

Das tarifliche Monatsmindestgehalt für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 des Manteltarifvertrages ausschließlich der Pausen beträgt gemäß dem Gehaltsrahmenabkommen vom 14. März 1980 ab 1. März 1997 bzw. 1. April 1997 für die gewerblichen Verbundgruppen in:

 

Gehaltsgruppe I

Bis zum Alter von 21 Jahren DM 2.180,00
Im Alter von 21 Jahren DM 2.232,00
Im Alter von 22 Jahren DM 2.331,00
Im Alter von 23 Jahren DM 2.437,00
Im Alter von 24 Jahren DM 2.542,00
Im Alter von 25 Jahren DM 2.643,00
Im Alter von 26 Jahren DM 2.751,00
Im Alter von 27 Jahren und darüber DM 2.856,00

Gehaltsgruppe II

Bis zum Alter von 21 Jahren DM 2.305,00
Im Alter von 21 Jahren DM 2...

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