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Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Thüringen, 25.09.1998 ... / § 4 Ausbildungsvergütungen

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A.

Die Ausbildungsvergütungen betragen:

ab 1. September 1997 94,0%
ab 1. September 1998 97,0%
ab 1 September 1999 100,0%

der jeweils für die westlichen Bezirke Berlins vereinbarten Beträge.

 

B.

Die Vergütungen für Auszubildende betragen monatlich in DM brutto:

 

Gültig vom 1. September 1998 bis 31. August 1999

 

    für Unternehmen mit bis zu
Verkäuferin und Kaufmann/-frau im Einzelhandel:   15 Beschäftigten 5 Beschäftigten
im 1. Ausbildungsjahr 912,- 857,- 839,-
im 2. Ausbildungsjahr 1.025,- 964,- 943,-
       
Kaufmann/-frau im Einzelhandel:      
im 3. Ausbildungsjahr 1.174,- 1.104,- 1.080,-

Die gleichen Vergütungen gelten entsprechend für andere Ausbildungsverhältnisse im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr.

 

Mittelstandsklausel:

In der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. März 1999 können Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten (Auszubildende und Familienangehörige werden nicht mitgezählt) um bis zu 6% geringere Tarifentgelte zahlen. In Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten kann ein bis zu 8% geringeres Tarifentgelt gezahlt werden. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus betrieblich bedingten Gründen beendet, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf das volle Tarifentgelt für die letzten 3 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Über die Fortführung der Mittelstandsklausel wird rechtzeitig vor dem 30. Juni 1999 erneut verhandelt.

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