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Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 19.08. ... / § 7 Ausbildungsvergütungen

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1.

Die Vergütung für Auszubildende, mit Ausnahme derjenigen im Tankstellen- und Garagengewerbe, beträgt

1.8.1999 bis 31.7.2000:

im 1. Ausbildungsjahr 994 DM
im 2. Ausbildungsjahr 1.124 DM
im 3. Ausbildungsjahr 1.288 DM
im 4. Ausbildungsjahr 1.315 DM
 

2.

Für Auszubildende im Tankstellen- und Garagengewerbe beträgt die Vergütung

1.8.1999 bis 31.7.2000:

im 1. Ausbildungsjahr 854,–DM
im 2. Ausbildungsjahr 989,–DM
im 3. Ausbildungsjahr 1.133,–DM
 

3.

Die Verhandlungen über die Ausbildungsvergütungen werden im Zusammenhang mit den Gehalts- und Lohntarifverhandlungen geführt.

 

4.

Wird im Ausbildungsvertrag die Ausbildungszeit auf weniger als 3 Jahre festgesetzt, so gilt hinsichtlich der Höhe der an den Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütungen die an 3 Jahren fehlende Zeit als schon abgeleistete Ausbildungszeit. Dies gilt nicht für das Ausbildungsverhältnis Verkäuferin mit Ausnahme der in den Berufsgrundbildungsjahr- und Berufsfachschul-AnrechnungsVerordnungen in den jeweils geltenden Fassungen geregelten Fällen.

Sei nachträglicher Verkürzung der Ausbildungszeit besteht kein Anspruch auf rückwärtige Änderung der Ausbildungsvergütung.

Die Vergütung im 3. Ausbildungsjahr für den nach dem Berufsbild Einzelhandelskaufmann vom 27.3.1968 Auszubildenden gilt nur, wenn die Prüfung als Verkäufer bestanden wurde.

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