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Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westf ... / 3. Gehaltsgruppen

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In der Gehaltsgruppe gemäß 2. sind die Angestellten wie folgt einzustufen:

3.0.

Gehaltsgruppe I

Angestellte ohne Ausbildung für einfache Tätigkeiten.

 

3.1.

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung und ferner Angestellte mit gleichwertigen Berufskenntnissen sowie Angestellte der Gehaltsgruppe I nach 6 Beschäftigungsjahren.

Z. B.:

  • Sachbearbeiter mit einfachen Tätigkeiten,
  • Angestellte für schwierige Registraturtätigkeiten,
  • Stenotypistinnen, die ein Diktat selbständig übertragen,
  • Kontoristinnen mit besonderer Verantwortung,
  • Locherinnen und Datentypistinnen sowie
  • Angestellte für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.
 

3.2.

Gehaltsgruppe III

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung mit überwiegend selbständiger Tätigkeit oder mehrjähriger Berufserfahrung oder Vorgesetzte von Angestellten der Gehaltsgruppe I und II.

Z. B.:

  • Buchhalter,
  • Einsatzleiter des technischen Betriebsdienstes,
  • Sachbearbeiter für schwierige Aufgaben,
  • Stenotypistinnen und Phonotypistinnen, die in der Lage sind, die Korrespondenz nach stichwortartiger Anweisung zu erledigen,
  • Operateure sowie
  • Angestellte während der Ausbildung zur EDV-Programmierung
 

3.3.

Gehaltsgruppe IV

Angestellte mit abgeschlossener Berufsbildung mit selbständiger Tätigkeit und besonderen Leistungen sowie Angestellte, die Vorgesetzte der Gehaltsgruppe III sind und ferner Angestellte der Gehaltsgruppe III nach sechsjähriger Beschäftigungszeit.

Z. B.:

  • Abteilungsleiter,
  • Buchhalter in gehobener Position, der einschlägig mit Vorgängen des Sozial-, Arbeits- oder Steuerrechts befasst ist,
  • Einsatzleiter von technischen Betriebsdiensten sowie Organisationsleiter,
  • Sekretär in Vertrauensstellung,
  • Operateur mit vielseitigen Kenntnissen sowie
  • Programmierer für die Anfertigung von einfachen Programmen nach Vorgabe.
 

3.4.

Gehaltsgruppe V

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung für selbständige Tätigkeiten mit besonderen Leistungen, die sich durch langjährige Berufserfahrung und das Maß ihrer Verantwortung aus der Gehaltsgruppe IV herausheben.

Z. B.:

  • Handlungsbevollmächtigter,
  • bilanzierender Finanzbuchhalter mit umfangreichen Steuerkenntnissen,
  • Organisationsleiter als Vorgesetzter der technischen Angestellten in Gehaltsgruppe IV, Programmierer mit mindestens einer Programmiersprache für die selbständige Anfertigung von Programmen und Programmteilen.
 

3.5.

Berufsjahre

Als Berufsjahre in der Gruppe zählen die Jahre der Beschäftigung des Angestellten in der jeweiligen Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrages oder vergleichbarer Gehaltsgruppen anderer Tarifbereiche. Diese Bestimmung ist auch auf die vergleichbare Ausbildung sowie vergleichbare Tätigkeiten als gewerbliche Arbeitnehmer anzuwenden.

 

3.6.

Höherstufung

Rückt ein Angestellter in eine höhere Gehaltsgruppe auf, so ist er ab dem 1. des betreffenden Monats der entsprechenden Gehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe zuzuordnen. Die vorangegangenen Berufsjahre gelten dann auch in dieser Gruppe als zurückgelegt.

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