Gehalts-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 23.06.1997 (AVE-Anfang: 01.03.1997; AVE-Ende: 28.02.1998)
Nummer: 15002.063
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 23. Juni 1997
Vorgänger: 15002.059
Nachfolger: 15002.070
AVE
AVE Anfang 01. März 1997
AVE Ende 28. Februar 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 18. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
a) |
der Gehaltstarifvertrag für Angestellte vom 23. Juni 1997 mit Gehaltstafel, Vergütungssätzen für Auszubildende und Gehaltsgruppenkatalog |
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt
für den Tarifvertrag zu Buchstabe a (ausgenommen § 3) am 1. März 1997,
für § 3 des Tarifvertrags zu Buchstabe a am 1. September 1997.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
Räumlich: Für das Land Bayern.
Fachlich: Für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebs dienen. Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt.
Persönlich: Tarifvertrag zu Buchstabe a:
Für Angestellte und Auszubildende.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
2. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit