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Gehalts-TV, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. Unterfranken ... / TARIFVEREINBARUNG

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[Vorspann]

für die Angestellten in der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

vom 10. Juni 1992

 

Zwischen dem

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.,

Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Nordbayern,

Hofer Straße 21, 95213 Münchberg

 

sowie der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Bayern,

Türkenstraße 9, 80333 München

- andererseits -

 

wird folgendes vereinbart:

I.

Der Manteltarifvertrag vom 12. Juni 1978 für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken in der Fassung vom 7. Juni 1991, erhält in § 6 Ziff. 2d ab 1. Mai 1992 folgende Neufassung:

"bei schwerer Erkrankung eines zur Hausgemeinschaft gehörenden Kindes im Alter von 12 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt und eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann, bis zu 3 Tagen im Jahr,

in entsprechenden Fällen haben Arbeitnehmer für Kinder bis zu 12 Jahren für die Dauer des Anspruchs nach § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung."

II. Die Protokollnotiz vom 7. Juni 1991 zu § 6 Ziff 2d Manteltarifvertrag tritt außer Kraft.
III.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

Die Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus § 12 Ziff. 2d des Manteltarifvertrages für die Angestellten vom 12. Juni 1978.

 

Münchberg/Aschaffenburg, den 10. Juni 1992

 

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.

H. Desch/D. Eser

 

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

Bezirksleitung Nordbayern

Thierauf/Zoll

 

Deutsche Ang...

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