(1) Garagenstellplätze für Personenkraftwagen müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein; für Fahrzeuge von Behinderten müssen sie mindestens 3,50 m breit sein.
(2) 1Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel von 45° mindestens 3,50 m, bei 60° mindestens 4,50 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,50 m breit sein. 2Bei Senkrechtaufstellung und einer Breite der Garagenstellplätze von mindestens 2,50 m brauchen sie nur 5,50 m breit zu sein.
(3) 1Diejenigen Teile der Fahrgassen, an denen keine Garagenstellplätze liegen oder die nicht unmittelbar der Zu- und Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, wie Umfahrten, müssen mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2 Abs. 3 entsprechen. 2Fahrgassen für Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen jedoch mindestens 5 m breit sein.
(4) 1Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden deutlich sichtbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Garagengeschoss deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(5) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
(6) 1Für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen können größere Abmessungen als nach Absatz 1 verlangt werden. 2Fahrgassen vor solchen Garagenstellplätzen müssen mindestens 8 m breit sein; geringere Breiten können gestattet werden, wenn sie nach der Bauart der Hebebühnen ausreichen. 3Garagenstellplätze nach Satz 1 sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(7) Die Minde...