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Garagenverordnung Hessen [bis 21.05.2024] / § 16 Lüftung

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(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. 2Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. 3Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (cm3/m3) beträgt. 4Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. 5Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). 6Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden.

 

(2) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. 3So...

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