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Garagenverordnung Hessen / § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen

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(1) 1Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen

 

1.

mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden sein. 2Abschlüsse von Öffnungen in Wänden müssen

 

a)

zwischen Sicherheitsschleusen und Garagen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend,

 

b)

zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren, notwendigen Treppenräumen oder Aufzugsvorräumen rauchdicht und selbstschließend und

 

c)

zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

sein,

 

2.

mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.

3Der Abstand in der Sicherheitsschleuse zwischen der Tür zur Garage und der Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 m betragen. 4Der Raum muss so bemessen sein, dass der Transport einer Person auf einer Krankentrage durch Rettungsdienste möglich ist, ohne dass beide Türen gleichzeitig geöffnet sind.

 

(2) 1Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. 2Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

 

(3) 1Öffnungen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse in offenen Mittel- und Großgaragen miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen diese Öffnungsabschlüsse mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

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