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Garagenverordnung Hamburg / § 4 Rampen

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(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein, bei gewendelten Rampen ist die Neigung in der Mitte der Fahrspur zu messen. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. 4Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

 

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit höchstens 5 v. H. Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen.

 

(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

 

(4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

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