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Garagenverordnung Baden-Württemberg / § 12 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug, Brandmeldeanlagen

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(1)[1] 1Großgaragen müssen in unterirdischen Geschossen und in oberirdischen Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs eine Löschwasseranlage "nass", "trocken" oder "nass/trocken" haben. 2Auf Wandhydranten kann im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle verzichtet werden.

Bis 31.01.2021:

(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel

1.

entweder mehr als 4 m unter

2.

oder mehr als 15 m über

der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs Wandhydranten an Steigleitungen "naß" oder "naß/trocken" haben.

 

(2) Unterirdische[2] [Bis 31.01.2021: In sonst anders genutzten Gebäuden müssen] Geschosse von Großgaragen müssen[3] [Bis 31.01.2021: , deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt]

 

1.

Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 cm2 je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20 m voneinander entfernt sind, oder

 

2.

maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70000 m3 gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muß vorhanden sein, oder

 

3.

Sprinkleranlagen haben.

 

(3) 1Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben. 2Bei automatischen Garagen mit weniger als 20 Stellplätzen, bei kraftbetriebenen Hebebühnen, mit denen Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und bei von der Fahrgasse ...

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