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Garagen- und Stellplatzverordnung Schleswig-Holstein / § 3 Allgemeine Anforderungen an Einstellplätze und Verkehrsflächen, Frauenparkplätze, barrierefreie Einstellplätze

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(1) 1Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. 3Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

 

(2) 1In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10 % der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). 2Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können: Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. 3Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. 4Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.

 

(3) 1Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1 % der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei barrierefreie Einstellplätze haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach§ 42 Absatz 2 StVO entsprechend zu kennzeichnen. 2Die Einstellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen angeordnet sein.

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