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Garagen- und Stellplatzverordnung Niedersachsen / § 6 Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer

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(1) 1In Mittel- und Großgaragen müssen tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 erfüllen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. 2§ 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO[1] [Bis 31.05.2022: § 10 Abs. 4 Satz 4 DVO-NBauO] ist nicht anzuwenden.

 

(2) 1Tragende Wände, aussteifende Wände sowie Decken über, unter und zwischen Garagengeschossen müssen bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein. 2Sie müssen abweichend von Satz 1 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; weitergehende Anforderungen der §§ 5 und 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. 3Sie müssen abweichend von den Sätzen 1 und 2

 

1.

in Gebäuden, die ausschließlich der Garagennutzung dienen,

 

a)

bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, und

 

b)

bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen sowie

 

2.

in Gebäuden, die ausschließlich als automatische Garage genutzt werden,

nur feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Die Sätze 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Gebäude mit Einstellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.

 

(3) 1Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend sein; weitergehende Anforderungen des § 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO[2] [Bis 31.05.2022: § 10 Abs. 4 Satz 4 DVO-NBauO] ist nicht anzuwenden. 2Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Decken in Gebäuden, in denen außer Kleingaragen nur Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche vorhanden sind oder an deren Decken Anforderungen hinsi...

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