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Garagen- und Stellplatzverordnung Niedersachsen / § 4 Einstellplätze und Verkehrsflächen

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(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben. 2Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite

 

1.

von 2,50 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

 

2.

von 2,40 m, wenn nur auf einer Längsseite im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

 

3.

von 2,30 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von 0,10 m weder Bauteile noch Einrichtungen vorhanden sind.

 

(2) 1Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren:

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 6,50 6,00 5,50
bis 45° 3,50 3,25 3,00

2Fahrgassen vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen, wenn die Hebebühnen mehrere Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen, mindestens 8 m breit sein.

 

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

 

(4) 1Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. 2Dies gilt entsprechend für Fahrgassen von Stellplätzen.

 

(5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Kleingaragen ohne Fahrgassen,

 

2.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und

 

3.

Einstellplätze auf horizontal versch...

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