(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr wie Wohnhausgaragen, genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
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einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz haben, |
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in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, |
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unverschließbar sein und |
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so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist. |
3Die Lüftungsschächte müssen untereinander in einem Abstand von nicht mehr als 20 m angeordnet sein. 4Lüftungsschächte mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m müssen einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Einstellplatz und, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m haben, einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm2 je Einstellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.
(4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. 2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden, die Garage mit dem Fahrzeug zügig zu verlassen oder bei Fahrzeugen im Stand die Motoren abzustellen. 3Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. 4Während der Warnungen müssen die Garagenausfahrten offen gehalten werden.
(7) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen an der Zufahrt und in jedem Geschoß leicht erkennbar und dauerhaft folgende Hinweise vorhanden sein:
" Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt! " |
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.
(9) § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.