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Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern / Anlage (zu § 20)

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Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon für Besucher in %
1. Wohngebäude

 

 

1.1 Gebäude mit Wohnungen 2 Stellplätze je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze –
1.2 Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 20 Betten, mindestens 2 Stellplätze 75
1.3 Studentenwohnheime 1 Stellplatz je 5 Betten 10
1.4 Schwestern-/ Pflegerwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u. ä. 1 Stellplatz je 4 Betten 10
1.5 Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u. ä. 1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze 50
1.6 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 2 Stellplätze 10
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

 

 

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stellplatz je 40 m2 NUF1) 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl. 1 Stellplatz, je 30 m2 NUF1), mindestens 3 Stellplätze 7
3. Verkaufsstätten

 

 

3.1 Läden 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens 2 Stellplätze je Laden 75
3.2 Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben) 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr 75
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

 

 

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 90
4.3 Kirchen 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze 90
5. Sportstätten

 

 

5.1 Sportplätze ohne ...

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