(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
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einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz haben, |
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in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, |
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unverschließbar sein und |
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so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist. |
3Die Lüftungsschächte müssen
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untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und |
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bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Stellplatz haben. |
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer oder eines Prüfsachverständigen nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13. Juli 2022 (GVBl. S. 260, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies a...