(1) 1Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. 2In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. 3Einer der Rettungswege darf über Rampen führen. 4Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.
(2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
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bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, |
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bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 35 m |
erreichbar sein. 2In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. 3Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze zu messen.
(3) 1In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und leicht erkennbare langnachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. 2In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch langnachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
(4) Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.