(1) 1Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände nach § 30 Abs. 1 LBauO in Brandabschnitte mit Nutzflächen
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in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5 000 m², |
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in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m² |
unterteilt sein. 2Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 3Ein Brandabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 30 Abs. 1 LBauO in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(3) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. 2Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 3Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(4) § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO gilt nicht für Garagen.