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FSJ-Gesetz [bis 01.06.2008], Zuletzt gültige Fassung mit ... / § 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

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(1) 1Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 2Sie muss enthalten:

 

1.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

 

2.

die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,

 

3.

die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,

 

4.

die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,

 

5.

Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, soweit es dessen bedarf,

 

6.

die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

 

7.

die Angabe der Urlaubstage.

 

(2) 1Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.

 

(3) 1Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. 3Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.

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