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Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaf ... / Art. 20 [bis 31.05.2004]

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[1]

Art. 20 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Sonderfall der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen sowie ihrer Familienangehörigen

(1) 1Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. 2In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben; setzen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht voraus, daß der Arbeitgeber den zuständigen Träger kennt, so hat der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts Namen und Sitz dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrags schriftlich mitzuteilen. 3Hat der Arbeitnehmer die Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfüllt. 4Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) 1Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. 2Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) 1Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. 2Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) 1Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt sind. 2Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. 3In diesem Fall sind die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(5) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

[1] Art. 20 gestrichen durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004. Anzuwenden bis 31.05.2004.

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