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Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaf ... / Art. 18 Geldleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

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(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat sich für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

 

(2) 1Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

2Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. 3Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

 

(3) 1Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, sobald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. 2Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

 

(4) 1Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen ei...

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