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Freiflächenausschreibungsverordnung [bis 01.01.2017] / § 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

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(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.

 

(2) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden können.

 

(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

 

a)

ihr Sitz,

 

b)

der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

 

c)

die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und

 

d)

wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,

 

2.

den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

 

3.

die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

 

4.

den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,

 

5.

den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken,

 

6.

die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage auf einer Fläche befindet,

 

a)

die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

 

b)

die zum Zeitpunkt des ...

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