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Freiflächenausschreibungsverordnung [bis 01.01.2017] / § 21 Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen

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(1) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.

 

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

 

2.

die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

 

3.

den Standort der Freiflächenanlage

 

a)

mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken und

 

b)

mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind,

 

4.

das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage,

 

5.

den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

 

6.

die Angaben des Bieters, ob

 

a)

er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,

 

b)

für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist,

 

c)

bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) oder ...

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