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Freiflächenausschreibungsverordnung [bis 01.01.2017] / § 15 Zweitsicherheit

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(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.

 

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.

 

(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.

 

(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.

 

(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).

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