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Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung / § 7 Datenübermittlung

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(1) 1Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung übermittelt die Bescheinigungsstelle Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an die Finanzverwaltung. 2In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt nur, wenn der Antragsteller für weitere in demselben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung erforderlich ist.

 

(2) 1Zum Zwecke weiterer Datenanalysen (§ 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die zuständige Stelle oder auf Anweisung der zuständigen Stelle die Bescheinigungsstelle die von den Antragstellern erhobenen Einzelangaben. 2Auf die Angaben nach Satz 1, einschließlich der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden.[2]

[1] Zum 1.1.2020 geändert vor Inkrafttreten durch Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 26. April 2022, BGBl. I 2022 S. 850.
[2] § 7 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (BGBl. I 2024 Nr. 122, Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes)

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