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Finanzgerichtsordnung / §§ 115 - 134 Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

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§§ 115 - 127 Unterabschnitt 1 Revision

§ 115 [Zulassung der Revision]

 

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

 

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

 

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

 

2.

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

 

3.

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

§ 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

 

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

 

(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 4Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

 

(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. 3In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. 4Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

 

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

 

(5) 1Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn...

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