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Finanzgerichtsordnung / §§ 1 - 13 Abschnitt I Gerichte

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§ 1 [Unabhängige Gerichte]

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

§ 2 [Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit]

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind

in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,

im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§ 3 [Errichtung, Aufhebung und Verlegung von Finanzgerichten]

 

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

 

1.

die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,

 

2.

die Verlegung eines Gerichtssitzes,

 

3.

Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

 

4.

die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,

 

5.

die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,

 

6.

der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

 

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4 [Entsprechende Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes]

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5 [Finanzgerichtsverfassung]

 

(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

 

(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

 

(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbesc...

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