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Fernunterrichtsschutzgesetz / § 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen

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(1) 1Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so wird dieser Teil des Vertrags durch die Kündigung des Fernunterrichtsvertrags nicht berührt. 2Hat der Teilnehmer die Kündigung des Vertrags erklärt, so kann er jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist, durch [Bis 31.12.2020: schriftliche ] [1]Erklärung gegenüber dem Veranstalter in Textform[2] von diesem Teil des Vertrags zurücktreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der Kündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein Interesse mehr hat. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.

 

(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter nach Zugang der Kündigungserklärung den Teilnehmer mit einer Erklärung in Textform[3] [Bis 31.12.2020: schriftlich] auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 1 hingewiesen hat. 2Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer auf das Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. 3Unterbleibt der Hinweis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter die Sache geliefert und der Teilnehmer den auf die Lieferung der Sache entfallenden Teil der Vergütung vollständig entrichtet hat.

 

(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis 348 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil des Vertrags, der die Lieferung der Sache zum Gegenstand hat, wegen Nichterfüllung der der anderen Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen zurückzutreten oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, bleibt unberührt. 2Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die §§ 498 und 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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