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Fahrzeug-Zulassungsverordnung / § 15 Mitteilungspflichten bei Änderungen

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(1) 1Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

 

1.

Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,

 

2.

Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 

3.

Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,

 

4.

Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

 

5.

Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

 

6.

Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

 

7.

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

 

8.

Änderung der Sitz- oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

 

9.

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,

 

10.

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und

 

11.

Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

2Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. 3Sofern der Halter nicht zugleich der ...

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