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Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) der Bundesage ... / 1.2.1 Betriebe mit Betriebsrat

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Betriebe mit Betriebsrat, Einigungsstelle (95.4)

 

(1) Der Betriebsrat hat über die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 99 Abs. 1). Betriebsübliche Arbeitszeiten sind alle Arbeitszeiten, die die Arbeitnehmer, ein Teil von ihnen oder auch ein einzelner Arbeitnehmer jeweils individualrechtlich dem Arbeitgeber schulden (BAG - 16.07.1991, 1 ABR 69/90). Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich über den Zeitpunkt der Einführung und den Umfang der Kurzarbeit einigen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle, die auf Antrag einer Seite tätig wird, und deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 76 BetrVG, vgl. auch BAG - 04.03.1986 – 1 ABR 15/84).

Mitbestimmung in nicht tarifgebundenen Betrieben (95.5)

 

(2) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Kurzarbeit gilt uneingeschränkt dort, wo kein Tarifvertrag besteht (z.B. weil der Betrieb nicht unter den fachlichen oder räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt oder keine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers vorliegt), oder ein Tarifvertrag keine Kurzarbeitsklausel enthält.

tarifliche Kurzarbeitsklausel (95.6)

 

(3) Tarifliche Kurzarbeitsklauseln (z.B. zu Ankündigungsfristen, Mindestentgelte) gelten uneingeschränkt und dürfen durch die Betriebsparteien nicht modifiziert werden. Der Grundsatz der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG gilt ebenfalls uneingeschränkt.

 

(4) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG erfordert die Schriftform.

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