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Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der B ... / BMASBGebV - Gebühren und Auslagen

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(1) Am 1. Oktober 2021 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV) in Kraft getreten. Die für die Zeit ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Gebührentatbestände ergeben sich aus dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis - Anlage § 2 Abs. 1 BMASBGebV. Die früheren Regelungen nach der Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜKostV) sind mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft getreten.

(2) Für die zu treffende Gebührenentscheidung gelten ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Mit dem Erlass der BMASBGebV sind die Vorgaben des BGebG ergänzend zu dieser Verordnung nunmehr vollständig zu beachten (vgl. auch BT Drs. 17/10422 Seite 119 zu § 23 Abs. 2 BGebG). Nach § 23 BGebG kommt die Anwendung des 2013 außer Kraft getretenen Verwaltungskostengesetzes in der bis 14. August 2013 geltenden Fassung nur noch in Ausnahmefällen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, in Betracht.

(3) Nach § 13 BGebG soll die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Sind die Gebühren nicht im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung festgesetzt worden, ist ein gesonderter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über die Gebühren zu erlassen.

Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung (§ 20 Abs. 1 BGebG). Auch für das Rechtsmittelverfahren gegen Gebührenfestsetzungen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

(4) Nach § 21 Abs. 1 BGebG zu erstattende Beträge sind von d...

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