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Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der B ... / 8.2 Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz

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(1) § 8 Abs. 2 AÜG sieht zwei Ausnahmetatbestände für das Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz vor:

 

a)

Abweichung durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifbindung anzuwenden ist, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet;

 

b)

rechtswirksame arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages, soweit der Tarifvertrag nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet.

Durch oder aufgrund eines Tarifvertrages im Sinne des § 8 Abs. 2 AÜG kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts nur für die ersten 9 Monate einer Überlassung an einen Entleiher vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Nähere Ausführungen hierzu unter FW 8.4.

 

(2) Soweit ein solcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hat der Verleiher die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG). Ein Verstoß hiergegen kann die Versagung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) oder den Widerruf (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) der Erlaubnis zur Folge haben. Es sind die unter FW 3.1 dargestellten Grundsätze, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daneben wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG verwirklicht, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden kann. Soweit ein Tarifvertrag Löhne unterhalb einer festgesetzten Lohnuntergrenze vorsieht, gelten die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 Satz 4 AÜG. Die Wirksamkeit des Tarifvertrages bleibt im Übrigen unberührt. Vergütet ein Verleiher seine Arbeitnehmer entsprechend dem Tarifvertrag unterhalb der festgesetzten Lohnuntergrenze, ist auch ein Verstoß gegen...

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