§ 1
(1) Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
(2) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.
(3) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(4) 1Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. 2Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
(5) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.
§ 2
1Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags- Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. 2Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 3
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner:
Stufe |
Bemessungsgrundlage EURO |
Kirchgeld jährlich EURO |
Kirchgeld monatlich EURO |
1 |
30.000 – 37.499 |
96 |
8 |
2 |
37.500 – 49.999 |
156 |
13 |
3 |
50.000 – 62.499 |
276 |
23 |
4 |
62.500 – 74.999 |
396 |
33 |
5 |
75.000 – 87.499 |
540 |
45 |
6 |
87.500 – 99.999 |
696 |
58 |
7 |
100.000 – 124.999 |
840 |
70 |
8 |
125.000 – 149.999 |
1.200 |
100 |
9 |
150.000 – 174.999 |
1.560 |
130 |
10 |
175.000 – 199.999 |
1.860 |
155 |
11 |
200.000 – 249.999 |
2.220 |
185 |
12 |
250.000 – 299.999 |
2.940 |
245 |
13 |
300.000 und mehr |
3.600 |
300 |
(2) 1Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. 2§ 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 4
(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(2) 1Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
(3) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt
- im Land Sachsen-Anhalt zu 79 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche
im Freistaat Thüringen
im Kalenderjahr 2015 zu 72 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche und
im Kalenderjahr 2016 zu 71 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 29 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 5
Die Regelungen zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind in allen Fälle...