(1) Importeure bringen in der Union nur Bauprodukte in Verkehr, die die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen erfüllen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat. Sie stellen auch sicher, dass das Produkt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 erfüllt hat. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.
(4) Wenn die Importeure ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht vers...