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ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens / S1-14 Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

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AR 80.

Im Sinne von Absatz 88 Buchstabe a wird der Prozentsatz der Arbeitskräfte des Unternehmens, die unter das Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens fällt, nicht nach Vollzeitäquivalenten, sondern nach der Personenzahl angegeben.

AR 81.

In Bezug auf Absatz 90 kann das Unternehmen, wenn sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit oder bestimmte Teile davon Gegenstand einer internen Prüfung oder einer externen Zertifizierung waren, dies oder das Nichtvorhandensein eines solchen Umstands und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Standards für solche Prüfungen/Zertifizierungen angeben.

AR 82.

Todesfälle können getrennt für arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen angegeben werden.

Hinweise zum Begriff "arbeitsbedingt"

AR 83.

Arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen ergeben sich aus Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ungeachtet dessen kann es zu anderen Arten von Vorfällen kommen, die nicht mit der Arbeit selbst in Verbindung stehen. Beispielsweise gelten die folgenden Vorfälle in der Regel nicht als arbeitsbedingt, sofern in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist:

 

a)

Eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Herzinfarkt, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt,

 

b)

eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens wird auf dem Arbeitsweg bei einem Autounfall verletzt (wenn das Fahren nicht Teil der Arbeit ist und der Transport nicht vom Unternehmen organisiert wurde) und

 

c)

eine unter Epilepsie leidende Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Anfall, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt.

AR 84.

In Bezug auf Dienstreisen sind Verletzungen und Erkrankungen, die während der Reise einer Person auftreten, mit der Arbe...

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