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ESRS 2 Allgemeine Angaben / 3. Strategie

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SBM-1 Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

AR 12.

Um die nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Sektoren bereitzustellen, muss das Unternehmen eine Übersicht seiner wesentlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren erstellen. Ist für einen Teilsektor kein Code vorhanden, ist als Überschrift "Sonstige" zu verwenden.

AR 13.

Für die Zwecke der nach Absatz 40 erforderlichen Angaben ist eine Gruppe von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen, eine Gruppe von bedienten Märkten und/oder Kundengruppen oder ein ESRS-Sektor für das Unternehmen von Bedeutung, wenn sie eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllen:

 

a)

auf sie entfallen mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens,

 

b)

sie stehen mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang.

AR 14.

Bei der Erstellung der Angaben zu seinem Geschäftsmodell und seiner Wertschöpfungskette hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

 

a)

seine wichtigsten Tätigkeiten, Ressourcen, Vertriebskanäle und Kundensegmente,

 

b)

seine wichtigsten Geschäftsbeziehungen und deren wichtigsten Merkmale, einschließlich der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten,

 

c)

gegebenenfalls die Kostenstruktur und die Umsatzerlöse seiner Geschäftssegmente im Einklang mit den Angabepflichten im Abschluss gemäß IFRS 8,

 

d)

die potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen in seinem/n signifikanten Sektor(en) und deren mögliche Beziehung zu seinem Geschäftsmodell oder seiner Wertschöpfungskette.

AR 15.

Hintergrundinformationen können für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens besonders relevant sein, um zu verstehen, inwieweit die übermittelten Angaben Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen. Die Beschreibung der Hauptmerkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls die Ermittlung der wichtigsten Wertschöpfungsketten sollten zu einem besseren Verständnis darüber beitragen, wie das Unternehmen die Anforderungen gemäß ESRS 1 Kapitel 5 und die vom Unternehmen gemäß ESRS 1 Kapitel 3 durchgeführte Wesentlichkeitsanalyse umsetzt. Die Beschreibung kann einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Merkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette geben, aus dem hervorgeht, welchen relativen Beitrag sie zur Leistung und zur Position des Unternehmens leisten und wie sie zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen.[1]

[1] Satz 3 berichtigt durch Abl. L 2025/90005 vom 7.1.2025.

SBM-2 Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 16.

Die Standpunkte und Interessen der Interessenträger, die im Rahmen der Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Interessenträgern in seinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Ausdruck gebracht werden, können für einen oder mehrere Aspekte seiner Strategie oder seines Geschäftsmodells relevant sein. Somit können sie sich auf die Entscheidungen des Unternehmens über die künftige Ausrichtung der Strategie oder des Geschäftsmodells auswirken.

SBM-3 Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 17.

Wenn es erläutert, wo in seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind, hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: geografische Gebiete, Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten, Inputs, Outputs und Vertriebskanäle.

AR 18.

Diese Angabe kann als eine einzige Auswirkung, ein einziges Risiko oder eine einzige Chance oder durch die Aggregation von Gruppen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgedrückt werden, wenn dadurch mehr relevante Informationen bereitgestellt werden und wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.

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