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ESRS 2 Allgemeine Angaben / 17.

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[Paragraf 17 anzuwenden ab 1.1.2025:][1] Wenn Unternehmen oder Gruppen die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß den Zeilen "Alle Angabepflichten" der Spalte "Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht" in Anlage C des ESRS 1 auslassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema

[Paragraf 17 anzuwenden bis 30.12.2025:] Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema

 

a)

eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen,

 

b)

kurz alle terminierten Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Aspek...

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