AR 1.
Die unternehmensspezifischen Angaben müssen es den Nutzern ermöglichen, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Aspekte nachzuvollziehen.
AR 2.
Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben stellt das Unternehmen sicher, dass
a) |
die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Kapitel 2 Qualitative Merkmale von Informationen entsprechen und |
b) |
die Angaben gegebenenfalls alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, sowie Kennzahlen und Ziele (siehe ESRS 2 Kapitel 2 bis 5) enthalten. |
AR 3.
Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen zu prüfen, ob
a) |
seine gewählten Leistungskennzahlen Aufschluss geben über:
i. |
die Wirksamkeit seiner Praktiken zur Verringerung der negativen Ergebnisse und/oder zur Erhöhung der positiven Ergebnisse für Mensch und Umwelt (in Bezug auf die Auswirkungen) und/oder |
ii. |
die Wahrscheinlichkeit, dass seine Praktiken zu finanziellen Effekten (in Bezug auf Risiken und Chancen) auf das Unternehmen führen, |
|
b) |
die gemessenen Ergebnisse hinreichend zuverlässig sind, also nicht übermäßig viele Annahmen und Unbekannte enthalten, wodurch die Kennzahlen zu willkürlich würden, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu ermöglichen, und |
c) |
es ausreichende kontextbezogene Informationen bereitgestellt hat, um Leistungskennzahlen angemessen interpretieren zu können, und ob Variationen dieser kontextbezogenen Informationen die Vergleichbarkeit der Kennzahlen im Zeitverlauf beeinflussen können. |
AR 4.
Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen sorgfältig auf Folgendes zu achten:
a) |
Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Relevanz der bereitgestellten Informationen, wobei anerkannt wird, dass die Vergleichbarkeit bei unternehmensspezifischen Angaben eingeschränkt sein kann. Das Unternehmen prüft, ob die verfügbaren und einschlägigen Rahmen, Initiativen, Standards und Referenzwerte (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative) Elemente enthalten, die die Vergleichbarkeit so weit wie möglich unterstützen können, sowie |
b) |
die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf: Die Einheitlichkeit der Methoden und Angaben ist ein Schlüsselfaktor für die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf. |
AR 5.
Weitere Leitlinien für die Erstellung unternehmensspezifischer Angaben ergeben sich aus den Informationen, die im Rahmen des thematischen ESRS erforderlich sind, der sich mit ähnlichen Nachhaltigkeitsaspekten befasst.