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ESRS 1 Allgemeine Anforderungen / 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

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87.

Können quantitative Kennzahlen und Geldbeträge, einschließlich Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (siehe Kapitel 5 dieses Standards), nicht direkt gemessen und nur geschätzt werden, kann es zu Messunsicherheit kommen.

88.

Ein Unternehmen gibt Informationen an, die es den Nutzern ermöglichen, die wichtigsten Unsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge auswirken.

89.

Die Verwendung sinnvoller Annahmen und Schätzungen, einschließlich Szenario- oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen und beeinträchtigt die Brauchbarkeit dieser Informationen nicht, sofern die Annahmen und Schätzungen genau beschrieben und erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B dieses Standards).

90.

Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden im Abschluss des Unternehmens verwendeten Finanzdaten und Annahmen übereinstimmen.

91.

Einige ESRS verlangen die Angabe von bestimmten Informationen, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen mit ungewissem Ausgang. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3 dieses Standards genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes:

 

a)

die erwarteten finanziellen Effekte der Ereignisse (die möglichen Folgen),

 

b)

den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus den möglichen Folgen ergeben, unter Berücksichtigung der unter Absatz 45 genannten Schweregrad-Faktoren, und

 

c)

die gesamte Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite.

92.

Bei der Bewertung der möglichen Folgen hat das Unternehmen alle relevanten Fakten und Umstände zu berücksichtigen, einschließlich Informationen über Ergebnisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und mit erheblichen Auswirkungen, die bei gemeinsamer Betrachtung wesentlich werden könnten. Beispielsweise könnte das Unternehmen mehreren Auswirkungen oder Risiken ausgesetzt sein, die alle die gleiche Art von Störungen verursachen könnten, wie z. B. Störungen in der Lieferkette des Unternehmens. Informationen über eine einzelne Risikoquelle sind möglicherweise nicht wesentlich, wenn Störungen aus dieser Quelle sehr unwahrscheinlich sind. Informationen über das Gesamtrisiko einer Störung der Lieferkette ausgehend von allen Quellen könnten jedoch wesentlich sein (siehe ESRS 2 BP-2).

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