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Erneuerbare-Energien-Verordnung / §§ 7 - 12 Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

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§ 7 Herkunftsnachweisregister

 

(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

 

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft] erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

 

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

 

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 8 Regionalnachweisregister

 

(1) 1Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie] macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

 

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für ...

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