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Erneuerbare-Energien-Verordnung / § 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

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Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

 

1.

die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher[1] [Bis 24.02.2025: stündlicher] Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr[2] [Bis 24.02.2025: bis 18 Uhr desselben Tages] zu veröffentlichen,

 

2.

die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,

 

3.

die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr[3] [Bis 24.02.2025: bis 18 Uhr desselben Tages] zu veröffentlichen,

 

4.

die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag[4] [Bis 24.02.2025: Folgetag] bis 18 Uhr zu veröffentlichen,

 

5.

die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag[5] [Bis 24.02.2025: Folgetag] bis 18 Uhr zu veröffentlichen,

 

6.

die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises...

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